I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen «IG Motorrad Schweiz» (Interessengemeinschaft Motorrad Schweiz, kurz
IGM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.
II. ZWECK
Art. 3
Die IGM
- setzt sich ein für die Interessen der Motorradfahrer und Rollerfahrer in Politik und Öffentlichkeit;
- bekämpft diskriminierende verkehrspolitische Massnahmen;
- unterstützt sinnvolle verkehrspolitische Massnahmen;
- fördert ein positives Image der Motorradfahrer und Rollerfahrer als eigenverantwortliche Verkehrsteilnehmer;
- setzt sich für Massnahmen ein, welche den Verkehrsfluss begünstigen und die Sicherheit gewährleisten.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
- Mitglieder der IGM können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.
- Aktivmitglieder sind Einzelpersonen mit Stimmrecht, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Die Ehrenmitgliedschaft oder ein allfälliges Ehrenpräsidium für besondere Verdienste für die IGM oder das Motorradfahren allgemein wird auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Gönner des Vereins können juristische Personen und Einzelpersonen werden, welche die IGM finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Sie sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
Art. 5
Die Aufnahme von Mitgliedern in die IGM erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches. Als schriftliches Aufnahmegesuch gilt auch die elektronische Zustellung. Die Mitgliederrechte erhält ein Mitglied mit der erstmaligen Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 6
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahrs.
Als schriftliche Erklärung gilt auch die elektronische Zustellung.
Art. 7
- Einem Mitglied, welches gegen die Ziele der IGM verstösst, wird durch den Vorstand ein Verweis erteilt.
- In schweren Fällen, insbesondere auch, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Interessen der IGM verstossen oder deren Ruf in der Öffentlichkeit geschädigt wird, kann der Vorstand dieses Mitglied ausschliessen.
- Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen während zwei Jahren nicht nachgekommen sind, werden ausgeschlossen.
IV. FINANZIELLE MITTEL
Art. 8
Zur Erfüllung der Aufgaben stehen der IGM alle Erträge aus ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung.
Art. 9
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich festgelegt. Jugendliche Mitglieder sind bis zur Vollendung
des 17. Altersjahrs von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten der IGM haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
V. ORGANE
Art. 11
Die Organe der IGM sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 12
Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich zur Erledigung der ihr durch Gesetz und Statuten übertragenen Aufgaben zusammen.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktandenliste.
Ausserordentliche Generalversammlungen können daneben nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden.
Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche binnen 60 Tagen nach Einreichung des schriftlichen und begründeten Gesuchs stattzufinden hat.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 13
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Alle drei Jahre Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist möglich. Bei Vakanzen, z.B. infolge Demissionen während der laufenden Amtszeit, ergänzt sich der Vorstand selbst – unter Vorbehalt des Ergänzungswahlrechts der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
b) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes.
c) Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
d) Abänderung und/oder Ergänzung der Statuten.
e) Entscheidung über weitere Geschäfte, die der Generalversammlung vom Vorstand unterbreitet werden.
f) In berechtigten Fällen Ernennung eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern.´
Art. 14
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15
Die Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
B. Vorstand
Art. 16
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern zusammen:
- Präsident
- Einer oder zwei Vizepräsidenten
- Kassier
- Sekretär
- Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder der IGM sein.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Der Vorstand entscheidet als Kollegium.
Vorstandsmitglieder sind während der Dauer ihrer Vorstandstätigkeit von der Zahlung des ordentlichen Mitgliederbeitrages befreit.
Art. 17
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten bzw. des oder der Vizepräsidenten selbst.
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden sind. Es sind dies insbesondere:
a) Führung der Geschäfte und Vertretung der IGM nach aussen.
b) Vorbereitung der Generalversammlung und Vollzug der gefassten Beschlüsse.
c) Ausarbeitung und Durchführung eines Aktivitätenprogramms im Sinne des Vereinszwecks.
d) Prüfung, Behandlung und allenfalls Weiterleitung von Aufnahme- und Austrittsgesuchen. Kontrolle der Mitgliederbewegung.
e) Einsetzen von Kommissionen und Erteilen von Expertenaufträgen.
f) In berechtigten Fällen Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern zu Handen der Generalversammlung.
Art. 18
Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Im Verhinderungsfall wird er durch den/die Vizepräsidenten vertreten.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 19
Zwei von der Generalversammlung gewählte Rechnungsrevisoren prüfen jährlich Buchführung, Belege, Kassabestand und Rechnung. Sie berichten der Generalversammlung schriftlich über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit.
Art. 20
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.
VI. VEREINSAUFLÖSUNG
Art. 21
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Liquidation wird dem Vorstand übertragen.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist der Image-Förderung für das Motorradfahren in der Schweiz oder einer schweizerischen gemeinnützigen Institution zuzuwenden.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22
Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom April 2022 in Kraft.
Sempach, 9. April 2022
gez.
Der Präsident, Bernard Niquille
Der Protokollführer, Luc Chanson